Hausordnung
Wohnanlage Spitalgasse 30/32/34, 87629 Füssen
Damit sich in unserem Haus alle wohlfühlen, gilt für alle Bewohner und Gäste die folgende Hausordnung. Sie ist Teil der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage und liegt jedem Aufenthalt in der FüssenPur zugrunde.
Zur Bildung und Erhaltung einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft haben alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht zu nehmen, den Hausfrieden zu bewahren und den Hausbesitz Spitalgasse 30/32/34, Füssen, zu schonen und ordentlich und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere haben alle Hausbewohner sich an die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zu halten.
Jeder Hausbewohner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich auch Besuche und andere Personen, die sich bei ihm aufhalten, an diese Hausordnung halten.
Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder am gemeinschaftlichen Eigentum verursachen.
Treppen und Flure
Treppen und Flure dienen dem ungestörten Aus- und Eingang aller Bewohner. Es ist daher nicht gestattet, auf Treppen und Fluren Güter zu lagern, seien es Kisten, Fahrräder oder Sonstiges (ausgenommen Kinderwagen und Gehhilfen). Regenschirme und Schuhe dürfen vor den Wohnungseingangstüren nicht abgestellt werden.
Das Spielen der Kinder in den Treppenhäusern, Kellerfluren sowie in den Gemeinschaftsräumen ist nicht gestattet.
Für Fahrräder ist zum Abstellen der hierfür vorgesehene Raum im Keller zu benutzen. Auch vor dem Haus dürfen Fahrräder, Ski, Schlitten usw. nicht an die Wand gelehnt werden.
Unabhängig von der Reinigung durch das Reinigungspersonal hat jeder Hausbewohner Verunreinigungen durch besondere Maßnahmen (z. B. Verschütten von Flüssigkeit usw.) selbst sofort zu beseitigen. Dies gilt auch für Verunreinigungen durch Haustiere.
Hofraum und Garten
Auch der Hofraum dient der Allgemeinheit als Zugang zum Haus. Er darf daher nicht mit Gütern verstellt werden. Hunde dürfen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen; sie sind an der Leine, nicht auf der Rasenfläche, sondern auf den Wegen zu führen.
Der Garten ist als gärtnerische Anlage zur Verschönerung der Wohnanlage zu betrachten und schonend zu behandeln. Fußballspiele und Camping sind auf dem Grundstück nicht erlaubt. Die Gestaltung als Nutzgarten ist nicht vorgesehen.
Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Die Restmülltonnen dürfen nicht mit Gegenständen befüllt werden, die darin nichts zu suchen haben (z. B. Plastik, Glas, Papier, Kartonagen und Zeitungen). Kompostierfähiger Abfall gehört — in Zeitungspapier (auf keinen Fall Plastik!) eingewickelt — in die aufgestellten Biotonnen. Wird Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder am Standplatz der Müllgefäße verschleppt, ist er vom Verursacher unverzüglich zu entfernen. Sperrmüll gehört nicht in die Mülltonnen, sondern ist vom Hausbewohner selbst abzutransportieren.
Heizung
Die Heizungsanlage ist bei einer Außentemperatur von weniger als 20 Grad Celsius in Betrieb zu nehmen. Die Heizkörper in den Gemeinschaftsräumen dürfen nur von demjenigen bedient werden, welcher jeweils vom Verwalter dazu befugt wird. Die Heizkörper in den Trockenräumen können je nach Bedarf von den Benutzern dieser Räume reguliert werden.
Wäschetrockenräume
Die Wäschetrockenräume dienen der Allgemeinheit zum Trocknen der Wäsche. Jeder Benutzer ist verpflichtet, trockene Wäsche wieder abzunehmen, um auch anderen Hausbewohnern die Benutzung zu ermöglichen. Bei der Benutzung der Trockenräume am Wochenende hat jeder Rücksicht zu nehmen, da berufstätige Hausbewohner oft nur am Wochenende Zeit haben.
Wäsche darf sonst nirgends aufgehängt werden, insbesondere nicht auf den Dachterrassen — es sei denn, es wird eine Vorrichtung benutzt, welche die Terrassenbrüstung nicht überragt.
Keller- und Abstellräume
Kinderwagen dürfen nicht durch den Hausflur bzw. Treppenabgang, sondern nur über den Lift und die Tiefgarage befördert werden. Mopeds dürfen in keinem Fall in den Kellerräumen untergestellt werden.
Generell ist die Benutzung von offenem Licht in den Kellerräumen verboten. Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände nicht in den Kellerräumen gelagert werden.
Äußeres Bild der Wohnanlage
Jeder Hausbewohner hat dazu beizutragen, dass die Außenansicht des Hauses nicht verunstaltet wird. Die Dachterrassen dürfen mit Gartenmöbeln bestellt werden; selbstverständlich ist es nicht gestattet, Betten, Teppiche, Besen und dergleichen von der Dachterrasse und den Balkonen zu schütteln. Blumenkästen oder andere dekorative Gegenstände dürfen nur innerhalb der Balkonbrüstungen angebracht werden. Antennen und Satellitenschüsseln dürfen an der Außenseite des Hauses von niemandem angebracht werden. Für den Radio- und Fernsehempfang ist der Breitbandkabelanschluss zu benutzen.
Tiefgarage
Die Decke der Tiefgarage darf außerhalb des ausgewiesenen Parkplatzes weder mit Kraftfahrzeugen noch mit Lastkraftfahrzeugen irgendwelcher Art befahren werden. Das Waschen von Kraftfahrzeugen ist im gesamten Bereich der Wohnanlage nicht gestattet. Das Einparken in der Tiefgarage darf nur vorwärts und nicht rückwärts erfolgen.
Tierhaltung im Haus
Tiere dürfen im Haus nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden. Diese Genehmigung erteilt der Verwalter hiermit ausdrücklich für Hunde, Katzen und Zimmervögel. Er behält sich im Einzelfall den Widerruf vor, wenn es zu Störungen kommt, die den Grundsätzen der Hausordnung widersprechen — die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das Tier die Hausordnung stört.
Ruhe
Jeder Bewohner hat darauf zu achten, dass unnötige Lärmbelästigung vermieden wird. So ist jedes die Ruhe störende Geräusch, insbesondere Musizieren oder das Einschlagen von Nägeln, nach 22 Uhr und vor 7 Uhr sowie zwischen 12 und 14 Uhr zu unterlassen. Radio und Fernseher sind stets auf Zimmerlautstärke zu stellen; ein schwer erkrankter Nachbar erfordert unter Umständen auch noch eine darüber hinausgehende Rücksichtnahme.
Auf die sonn- und feiertägliche Ruhe muss besondere Rücksicht genommen werden.
Außentüren
Die Außentüren (Hauseingangstüre und Kelleraußentüre) sind stets so geschlossen zu halten, dass sie nur über eine Türöffneranlage bzw. einen Schlüssel geöffnet werden können.
Sonstiges
Das Grillen mit einem Holzkohlegrill ist aus brandschutztechnischen Gründen nicht erlaubt.
Steht eine Wohnung mehr als eine Woche leer, ist der Nutzer verpflichtet, dem Verwalter oder einer Person seines Vertrauens einen Wohnungsschlüssel bzw. Schlüssel für abschließbare Bauteile auszuhändigen, um im Falle eines Schadensereignisses den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. In diesem Fall ist der Verwalter schriftlich darüber zu unterrichten, bei wem die Schlüssel hinterlegt worden sind. Der Verlust von Hausschlüsseln ist dem Verwalter sofort anzuzeigen. Bei gewaltsamem Öffnen der Wohnungstür im Notfall übernimmt die Verwaltung keinerlei Haftung.
Geschäftsstelle des Verwalters
Siedlungswerk Füssen GmbH
Kemptener Str. 103a · 87629 Füssen
Telefon: 08362/2140 · Telefax: 08362/2141
Die Wohnungseigentümer werden gebeten, etwaige Anliegen und Beschwerden, die die Hausordnung betreffen, an den Verwalter bzw. seinen Beauftragten zu richten. Auftretende Unklarheiten und Unstimmigkeiten wird der Verwalter im gegenseitigen Einvernehmen zu klären versuchen, gegebenenfalls innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Siedlungswerk Füssen GmbH
Der Verwalter